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§ 1 |
Name und Sitz
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1. |
Der Verein führt den
Namen: “Schwimmgemeinschaft Poseidon Eppelheim e.V.“ |
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2. |
Der Verein hat
seinen Sitz in Eppelheim bei Heidelberg und ist in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Heidelberg eingetragen. |
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3. |
Das Geschäftsjahr
des Vereins ist das Kalenderjahr. |
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4. |
Der Verein ist
Mitglied des Badischen Sportbundes und des Badischen
Schwimmverbandes und erkennt für sich und seine Mitglieder deren
Satzung und Ordnung als rechtsverbindlich an;
ferner werden die Satzungen und Ordnungen des Deutschen
Schwimmverbandes anerkannt. |
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§ 2 |
Zweck und
Gemeinnützigkeit
Der Verein ist
Nachfolger der “Schwimmgemeinschaft Poseidon Eppelheim“, die unter der
Trägerschaft der Vereine “Allgemeiner Sportverein e.V.“ und “Turnverein
e.V.“ am 1. Juli 1970 in Eppelheim gegründet wurde.
Der Verein bezweckt
die Ausbildung und Förderung seiner Mitglieder auf allen Gebieten des
Schwimmsports.
Der Verein ist
parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.
Der Verein dient
ausschließlich gemeinnützigen Zwecken, erstrebt keinen Gewinn und
verwendet alle Überschüsse zur Pflege und Förderung des Sports; er folgt
der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953 und pflegt die
Grundsätze des Amateursports.
Etwaige Gewinne dürfen
nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person
durch Verwaltungsausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder
durch verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
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§ 3 |
Mitgliedschaft
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1. |
Der Verein besteht
aus Einzelmitgliedern. Wer diese Mitgliedschaft erwerben will, hat dem
Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch einzureichen.
Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand. Bei Ablehnung des
Antrages ist eine Begründung erforderlich.
Mit der Aufnahme unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser
Satzung, die bei einer Aufnahme auf Verlangen ausgehändigt wird.
Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen
Vertreter erforderlich, eine solche schließt im Fall der Aufnahme auch
die Verpflichtung zur Beitragszahlung für Minderjährige und die
Zustimmung zur Ausübung des aktiven Sports durch Minderjährige ein. |
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2. |
I.
Einzelmitglieder sind:
a) Volljährige
Mitglieder
b) Jugendliche
Mitglieder
c) Kinder
II.
Familienmitglieder:
Familienmitgliedschaft
erstreckt sich auf die Ehefrau bzw. den Ehemann eines Mitgliedes und deren
Kinder, jedoch längstens bis zur Volljährigkeit.
III.
Ehrenmitglieder:
Ehrenmitgliedschaft
erfolgt durch Verleihung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung
befreit.
Ehrenmitglieder können nur solche Personen werden, die auf Vorschlag des
erweiterten Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3
Mehrheit der abgegebenen Stimmen ernannt werden.
Ehrenmitglieder müssen sich um die Förderung des Vereins und des Sports
besonders hervorragende Verdienste erworben haben.
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3. |
Beendigung der
Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt erfolgt durch Kündigung, die schriftlich gegenüber dem
Vorstand zu erfolgen hat, mit 3 -Monatsfrist zum Ende eines
Kalenderjahres.
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des erweiterten
Vorstandes.
Ausschlussgründe sind:
Vorsätzliches Vereinsschädigendes Verhalten; Laufende Zuwiderhandlungen
gegen Anordnungen des Vorstandes und erweiterten Vorstandes;
Beitragsrückstände von mehr als einem Jahr nach vorheriger Anmahnung –
Hierdurch wird eine bestehende Beitragsschuld nicht hinfällig.
Vor Ausschluss durch
Beschluss ist dem Mitglied von der Beschuldigung Kenntnis zu geben und die
Gelegenheit zur Rechtfertigung zu gewähren. Die Rechtfertigung ist
schriftlich dem Vorstand binnen 2 Wochen nach Aufforderung zuzusenden.
Dem Mitglied ist die Entscheidung des erweiterten Vorstandes schriftlich
zuzusenden. Gegen den Beschluss auf Ausschluss hat der Betroffene das
Recht, binnen 2 Wochen nach Zugang Einspruch einzulegen. Dieser ist an den
Vorstand zu richten, der in der nächsten Mitgliederversammlung hierüber zu
berichten und Abstimmung herbeizuführen hat. Die Entscheidung der
Mitgliederversammlung ist endgültig. Ein Einspruch schließt den Ausschluss
aus.
Dem Verein gehörenden Inventarstücke, Sportausrüstungen, Gelder, usw., die
sich im Besitz des Ausgeschlossenen befinden, sind sofort zurückzugeben.
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§ 4 |
Selbständige Abteilung
In dem Verein können
auch selbständige Abteilungen geführt werden. Hierdurch wird die
Einzelmitgliedschaft zu dem Verein nicht berührt.
Eine selbständige Abteilung ist dann durch die Mitgliederversammlung zu
bilden, wenn eine solche Abteilung eine besondere Sportart ausführt, die
nicht im allg. Schwimmbetrieb gefördert werden kann.
Eine solche selbständige Abteilung kann auch Mitglied eines besonderen
Verbandes im Deutschen Sportbund sein.
Ist eine Abteilung selbständig, hat sie sich eine eigene Geschäftsordnung
zu geben, und über die allg. Beiträge des Vereins hinausgehende Kosten als
Beitrag in eigener Verantwortlichkeit von ihren Mitgliedern zu erheben und
zu verwenden.
Eine solche Abteilung hat jedoch kein Recht, ohne Billigung des
erweiterten Vorstandes zu Spenden aufzurufen, etc. und sich auf diese
Weise Vermögen zu schaffen.
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§ 5 |
Organe des Vereins
Organe des Vereins
sind:
a) Der Vorstand
b) Der erweiterte Vorstand
c) Die Mitgliederversammlung
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§ 6 |
Vorstand und erweiterter
Vorstand
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1. |
Der Vorstand setzt
sich zusammen aus drei gleichberechtigten Vorsitzenden, die zur
Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB jeweils alleinige
Vertretungsmacht haben.
Der Sprecher dieses Gremiums wird jeweils von dem erweiterten Vorstand
in der ersten Sitzung gewählt.
Weiterhin gehören zum Vorstand der Kassenprüfer und der Schriftführer. |
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2. |
Der erweiterte
Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorstand gem. § 6, Ziffer 1
b) dem Unterkassierer
c) den technischen Leitern
d) dem Jugendleiter
e) dem Pressewart (Schriftführer)
f) dem Vergnügungswart
g) dem Vorsitzenden einer selbständigen Abteilung |
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3. |
Die Mitglieder des
Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlen des
Vorstandes erfolgen alle 2 Jahre.
Wiederwahl ist zulässig.
Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes nach § 6, Ziffer 2 lt. b) – f)
werden alle auf 2 Jahre gewählt.
Die Wahlen erfolgen öffentlich (durch Akklamation) oder geheim falls
dies beantragt wird. |
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4. |
Der Vorstand
scheidet – vorbehaltlich der Amtsniederlegung – jedoch erst aus dem Amt
aus, wenn der entsprechende Nachfolger gewählt ist.
Seine Amtsdauer verlängert sich hierdurch jedoch höchstens um 2 Monate. |
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5. |
Scheidet ein
Mitglied des Vorstandes aus oder ist es dauernd verhindert, so kann der
erweiterte Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen
Nachfolger wählen. |
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6. |
Die Vereinigung von
2 Vorstandsämtern in einer Person ist zulässig, aber hinsichtlich des
Vorstandes möglichst zu vermeiden.
Es ist zulässig, dass einzelne Mitglieder des erweiterten Vorstandes
nicht gewählt werden, falls kein Bedarf besteht oder für das betreffende
Amt kein Mitglied gefunden werden kann. |
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§ 7 |
Befugnisse des Vorstandes
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1. |
Zu Vorstandsitzungen
wird der erweiterte Vorstand vom Sprecher des Vorstandes, im
Verhinderungsfall von einem der 2 anderen Vorsitzenden einberufen. Er
beruft den erweiterten Vorstand ein, so oft es die Lage der Geschäfte
erfordert oder 3 Mitglieder des erweiterten Vorstandes dies beantragen.
Bei der Einberufung der Sitzung ist die Bezeichnung der
Tagesordnungspunkte zur Gültigkeit der Beschlüsse nicht erforderlich.
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst.
Der Vorstand hat das Recht, zu seiner und des erweiterten Vorstandes
Entlastung einen Verwaltungsausschuss zu berufen, um einzelne Aufgaben
im Sinne des Vereinszweckes zu delegieren. Dieser Verwaltungsausschuss
ist dem Vorstand verantwortlich. |
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2. |
Dem Schriftführer
obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse der
Vereinsorgane erforderlichen Schriftstücke.
Er hat über jede Sitzung der Vereinsorgane ein Protokoll aufzunehmen,
insbesondere die Beschlüsse aufzusetzen. Die Protokolle sind vom
Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Im Falle der
Abwesenheit des Schriftführers ist durch den Versammlungsleiter ein
Protokollführer zu bestimmen, der insoweit die Aufgaben des
Schriftführers übernimmt. |
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3. |
Der Kassenführer
verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle
Einnahmen und Ausgaben und hat der Mitgliederversammlung einen mit
Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten. Er nimmt alle
Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang, darf
aber Zahlungen für Vereinszwecke nur auf Anordnung der Vorsitzenden
leisten. |
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4. |
Die Vorstandschaft kann mit einfacher Mehrheit
Personen oder Personengruppen von den Umlagen in begründeten Fällen
ausnehmen. |
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§ 8 |
Die Mitgliederversammlung
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1. |
In den ersten 3
Monaten eines Kalenderjahres findet eine Mitgliederversammlung statt, in
welcher der Vorstand und die gewählten Mitglieder des erweiterten
Vorstandes über das vergangene Kalenderjahr Rechenschaft abzulegen
haben. |
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2. |
Einer der
Vorsitzenden beruft die Mitgliederversammlung spätestens 2 Wochen vorher
schriftlich oder durch das für die Veröffentlichungen des Vereins
bestimmte Blatt, z.B. der
“Eppelheimer Anzeiger“ – unter Mitteilung der Tagesordnungspunkte – ein
und leitet sie.
Zu Mitgliederversammlungen, bei welchen Satzungsänderungen beschlossen
werden sollen, müssen in der Einladung die bisherige Satzungsbestimmung
und die in Vorschlag gebrachte Satzungsbestimmung bekannt gegeben
werden.
Die Tagesordnung muss folgende Punkte umfassen:
a) Bericht des Vorstandes über die Geschäfte
b) Bericht des Kassenführers und Voranschlag für das laufende
Kalenderjahr
c) Bericht der Kassenprüfer
d) Entlastung des Kassenführers
e) Entlastung des Vorstandes und erweiterten Vorstandes
f) Neuwahlen des Vorstandes und erweiterten Vorstandes soweit
erforderlich oder notwendig
g) Wahl der Kassenprüfer, soweit erforderlich und notwendig
h) Anträge
i) Verschiedenes |
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3. |
Anträge zur
Mitgliederversammlung sind spätestens 1 Woche vor der
Mitgliederversammlung dem Vorstand einzureichen, es sei denn es handelt
sich um die Anträge des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes.
Soweit Mitglieder Anträge stellen - auf Satzungsänderung -, sind diese
bis zum 31.01. des Kalenderjahres, in welchem die Veranstaltung
stattfindet, dem Vorstand zuzustellen.
Die Anträge sind zu beraten und zu beschließen. |
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4. |
Beschlüsse sind mit
einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder zu fassen. |
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5. |
Bei Wahlen erfolgt
bei Stimmengleichheit eine Neuwahl. Bei dieser Neuwahl bzw. Nachwahl
stehen nur die im 1. Wahlgang stimmengleichen Mitglieder zur Wahl.
Besteht dann immer noch Stimmengleichheit entscheidet das Los. |
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6. |
Alle
Einzelmitglieder und Familienmitglieder über 16 Jahre sind aktiv und
passiv wahlberechtigt. Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein. |
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7. |
Satzungsänderungen
bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder. |
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8. |
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes statt. Einer
der Vorsitzenden hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung dann
einzuberufen, wenn die Mehrheit des erweiterten Vorstandes ohne Stimmen
des Vorstandes oder mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder
dies schriftlich verlangen.
Der Antrag der Mitglieder ist nicht zu begründen. |
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9. |
Die Mitgliederversammlung kann mit einer einfachen
Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder eine
Umlagenerhebung beschließen. Sie legt auch die Fälligkeit der Umlage
fest. Die Obergrenze der Umlagenerhebung beläuft sich maximal auf
die Höhe der zum Zeitpunkt der Umlagenerhebung gültigen Beiträge.
Die Umlage staffelt sich nach den Grundbeiträgen
- Einzelmitgliedschaft
- Familienmitgliedschaft
- Mitgliedschaft ab dem 61. Lebensjahr
Umlagen können erhoben werden, wenn der Verein zusätzliche
Finanzmittel benötigt, z.B. für größere Neuanschaffungen oder
Bauprojekte. Umlagen können auch in Form von Sach- oder
Dienstleistungen erhoben werden. Eine vereinsfremde Verwendung der
Umlagen ist ausgeschlossen.
Investitionsumlagen dürfen in 10 Jahren einen Gesamtbetrag von in
der Summe fünf Grundbeiträgen nicht überschreiten. Tritt ein
Mitglied aus dem Verein aus, dann zählt die Fälligkeit der Umlage
und nicht der Beschluss der Umlage. |
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§ 9 |
Wahlausschuss
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1. |
In der
Mitgliederversammlung, in der Wahlen vorzunehmen sind, ist ein
Wahlausschuss, bestehend aus 3 Mitgliedern, zu wählen. Nach Möglichkeit
sollen dem Ausschuss Mitglieder angehören, die in längerer Zugehörigkeit
zum Verein die Belange desselben kennen. Amtierende Vorstandsmitglieder
dürfen dem Wahlausschuss nicht angehören. |
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2. |
Der Wahlausschuss
wird durch Zuruf (Akklamation) gewählt. |
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3. |
Der vom
Wahlausschuss aus seinen Reihen gewählte Leiter hat als Vorsitzender des
Wahlausschusses die Entlastung des alten Vorstandes und die Stellung der
Vertrauensfrage bzw. die Neuwahlen der Vorsitzenden durchzuführen. |
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§ 10 |
Beiträge
Die Mitgliederbeiträge
setzt die Mitgliederversammlung fest.
Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Der Vorstand kann eine andere
Zahlungsweise gestatten.
Der erweitere Vorstand kann auf Antrag teilweise oder gänzlich den Betrag
aussetzen.
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§ 11 |
Kassenprüfer
Von der
Mitgliederversammlung werden alle 2 Jahre zwei Kassenprüfer gewählt,
welche die Pflicht und das Recht haben, die Kassengeschäfte des Vereins
laufend zu überwachen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der
Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und
Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
Wiederwahl je eines
Kassenprüfers ist zulässig.
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§ 12 |
Auflösung
Die Auflösung des
Vereins kann nur durch Beschluss einer eigenen hierzu einberufenen
Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung des Vereins ist eine ¾
Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Im Fall der Auflösung
des Vereins ist eine Liquidation desselben durchzuführen.
Die Liquidation wird
von 2 zu wählenden Liquidatoren durchgeführt. Über die durchgeführte
Liquidation ist Bericht zu erstatten. Die Liquidatoren haben nach
Begleichung der Verbindlichkeiten das Vermögen des Vereins der Gemeinde
Eppelheim zur Verfügung zu stellen, die es für einen gemeinnützigen Zweck
verwenden muss.
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§ 13 |
Haftung
Der Verein haftet
nicht gegenüber seinen Mitglieder für die bei den sportlichen
Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle oder Diebstähle auf den
Sportanlagen und in den Räumen des Vereins. Der Unfall- und
Haftpflichtschutz ist durch den Badischen Sportbund und den
Infragekommenden Fachverbänden im Rahmen eines Versicherungsvertrages
gewährleistet.
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§ 14 |
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt
mit Genehmigung der Gründungsversammlung in Kraft.
Eppelheim, am 03.
Februar 1974, letzte Änderung am 23.02.2008 |