Satzung:  vom 03.02.1974, letzte Änderung am 23.02.2008


§ 1

Name und Sitz

1.

Der Verein führt den Namen: “Schwimmgemeinschaft Poseidon Eppelheim e.V.“

2.

Der Verein hat seinen Sitz in Eppelheim bei Heidelberg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Heidelberg eingetragen.

3.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

4.

Der Verein ist Mitglied des Badischen Sportbundes und des Badischen Schwimmverbandes und erkennt für sich und seine Mitglieder deren Satzung und Ordnung als rechtsverbindlich an;
ferner werden die Satzungen und Ordnungen des Deutschen Schwimmverbandes anerkannt.

§ 2

Zweck und Gemeinnützigkeit

Der Verein ist Nachfolger der “Schwimmgemeinschaft Poseidon Eppelheim“, die unter der Trägerschaft der Vereine “Allgemeiner Sportverein e.V.“ und “Turnverein e.V.“ am 1. Juli 1970 in Eppelheim gegründet wurde.

Der Verein bezweckt die Ausbildung und Förderung seiner Mitglieder auf allen Gebieten des Schwimmsports.

Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.

Der Verein dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken, erstrebt keinen Gewinn und verwendet alle Überschüsse zur Pflege und Förderung des Sports; er folgt der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953 und pflegt die Grundsätze des Amateursports.

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3

Mitgliedschaft

1.

Der Verein besteht aus Einzelmitgliedern. Wer diese Mitgliedschaft erwerben will, hat dem Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch einzureichen.
Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand. Bei Ablehnung des Antrages ist eine Begründung erforderlich.
Mit der Aufnahme unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung, die bei einer Aufnahme auf Verlangen ausgehändigt wird.
Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich, eine solche schließt im Fall der Aufnahme auch die Verpflichtung zur Beitragszahlung für Minderjährige und die Zustimmung zur Ausübung des aktiven Sports durch Minderjährige ein.

2.

I.      Einzelmitglieder sind:

a)  Volljährige Mitglieder
b)  Jugendliche Mitglieder
c)  Kinder

II.      Familienmitglieder:

Familienmitgliedschaft erstreckt sich auf die Ehefrau bzw. den Ehemann eines Mitgliedes und deren Kinder, jedoch längstens bis zur Volljährigkeit.

III.      Ehrenmitglieder:

Ehrenmitgliedschaft erfolgt durch Verleihung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
Ehrenmitglieder können nur solche Personen werden, die auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen ernannt werden.
Ehrenmitglieder müssen sich um die Förderung des Vereins und des Sports besonders hervorragende Verdienste erworben haben.

3.

Beendigung der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt erfolgt durch Kündigung, die schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen hat, mit 3 -Monatsfrist zum Ende eines Kalenderjahres.
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des erweiterten Vorstandes.

Ausschlussgründe sind: Vorsätzliches Vereinsschädigendes Verhalten; Laufende Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen des Vorstandes und erweiterten Vorstandes; Beitragsrückstände von mehr als einem Jahr nach vorheriger Anmahnung – Hierdurch wird eine bestehende Beitragsschuld  nicht hinfällig.

Vor Ausschluss durch Beschluss ist dem Mitglied von der Beschuldigung Kenntnis zu geben und die Gelegenheit zur Rechtfertigung zu gewähren. Die Rechtfertigung ist schriftlich dem Vorstand binnen 2 Wochen nach Aufforderung zuzusenden.
Dem Mitglied ist die Entscheidung des erweiterten Vorstandes schriftlich zuzusenden. Gegen den Beschluss auf Ausschluss hat der Betroffene das Recht, binnen 2 Wochen nach Zugang Einspruch einzulegen. Dieser ist an den Vorstand zu richten, der in der nächsten Mitgliederversammlung hierüber zu berichten und Abstimmung herbeizuführen hat. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Ein Einspruch schließt den Ausschluss aus.
Dem Verein gehörenden Inventarstücke, Sportausrüstungen, Gelder, usw., die sich im Besitz des Ausgeschlossenen befinden, sind sofort zurückzugeben.

§ 4

Selbständige Abteilung

In dem Verein können auch selbständige Abteilungen geführt werden. Hierdurch wird die Einzelmitgliedschaft zu dem Verein nicht berührt.
Eine selbständige Abteilung ist dann durch die Mitgliederversammlung zu bilden, wenn eine solche Abteilung eine besondere Sportart ausführt, die nicht im allg. Schwimmbetrieb gefördert werden kann.
Eine solche selbständige Abteilung kann auch Mitglied eines besonderen Verbandes im Deutschen Sportbund sein.
Ist eine Abteilung selbständig, hat sie sich eine eigene Geschäftsordnung zu geben, und über die allg. Beiträge des Vereins hinausgehende Kosten als Beitrag in eigener Verantwortlichkeit von ihren Mitgliedern zu erheben und zu verwenden.
Eine solche Abteilung hat jedoch kein Recht, ohne Billigung des erweiterten Vorstandes zu Spenden aufzurufen, etc. und sich auf diese Weise Vermögen zu schaffen.

§ 5

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a)  Der Vorstand
b)  Der erweiterte Vorstand
c)  Die Mitgliederversammlung

§ 6

Vorstand und erweiterter Vorstand

1.

Der Vorstand setzt sich zusammen aus drei gleichberechtigten Vorsitzenden, die zur Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB jeweils alleinige Vertretungsmacht haben.
Der Sprecher dieses Gremiums wird jeweils von dem erweiterten Vorstand in der ersten Sitzung gewählt.
Weiterhin gehören zum Vorstand der Kassenprüfer und der Schriftführer.

2.

Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:

a)  dem Vorstand gem. § 6, Ziffer 1
b)  dem Unterkassierer
c)  den technischen Leitern
d)  dem Jugendleiter
e)  dem Pressewart (Schriftführer)
f)   dem Vergnügungswart
g)  dem Vorsitzenden einer selbständigen Abteilung

3.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlen des Vorstandes erfolgen alle 2 Jahre.
Wiederwahl ist zulässig.
Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes nach § 6, Ziffer 2 lt. b) – f) werden alle auf 2 Jahre gewählt.
Die Wahlen erfolgen öffentlich (durch Akklamation) oder geheim falls dies beantragt wird.

4.

Der Vorstand scheidet – vorbehaltlich der Amtsniederlegung – jedoch erst aus dem Amt aus, wenn der entsprechende Nachfolger gewählt ist.
Seine Amtsdauer verlängert sich hierdurch jedoch höchstens um 2 Monate.

5.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus oder ist es dauernd verhindert, so kann der erweiterte Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger wählen.

6.

Die Vereinigung von 2 Vorstandsämtern in einer Person ist zulässig, aber hinsichtlich des Vorstandes möglichst zu vermeiden.
Es ist zulässig, dass einzelne Mitglieder des erweiterten Vorstandes nicht gewählt werden, falls kein Bedarf besteht oder für das betreffende Amt kein Mitglied gefunden werden kann.

§ 7

Befugnisse des Vorstandes

1.

Zu Vorstandsitzungen wird der erweiterte Vorstand vom Sprecher des Vorstandes, im Verhinderungsfall von einem der 2 anderen Vorsitzenden einberufen. Er beruft den erweiterten Vorstand ein, so oft es die Lage der Geschäfte erfordert oder 3 Mitglieder des erweiterten Vorstandes dies beantragen.
Bei der Einberufung der Sitzung ist die Bezeichnung der Tagesordnungspunkte zur Gültigkeit der Beschlüsse nicht erforderlich. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst.

Der Vorstand hat das Recht, zu seiner und des erweiterten Vorstandes Entlastung einen Verwaltungsausschuss zu berufen, um einzelne Aufgaben im Sinne des Vereinszweckes zu delegieren. Dieser Verwaltungsausschuss ist dem Vorstand verantwortlich.

2.

Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse der Vereinsorgane erforderlichen Schriftstücke.
Er hat über jede Sitzung der Vereinsorgane ein Protokoll aufzunehmen, insbesondere die Beschlüsse aufzusetzen. Die Protokolle sind vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter  zu unterzeichnen. Im Falle der Abwesenheit des Schriftführers ist durch den Versammlungsleiter ein Protokollführer zu bestimmen, der insoweit die Aufgaben des Schriftführers übernimmt.

3.

Der Kassenführer verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen für Vereinszwecke nur auf Anordnung der Vorsitzenden leisten.

4.

Die Vorstandschaft kann mit einfacher Mehrheit Personen oder Personengruppen von den Umlagen in begründeten Fällen ausnehmen.

§ 8

Die Mitgliederversammlung

1.

In den ersten 3 Monaten eines Kalenderjahres findet eine Mitgliederversammlung statt, in welcher der Vorstand und die gewählten Mitglieder des erweiterten Vorstandes über das vergangene Kalenderjahr Rechenschaft abzulegen haben.

2.

Einer der Vorsitzenden beruft die Mitgliederversammlung spätestens 2 Wochen vorher schriftlich oder durch das für die Veröffentlichungen des Vereins bestimmte Blatt, z.B. der
 “Eppelheimer Anzeiger“ – unter Mitteilung der Tagesordnungspunkte – ein und leitet sie.
Zu Mitgliederversammlungen, bei welchen Satzungsänderungen beschlossen werden sollen, müssen in der Einladung die bisherige Satzungsbestimmung und die in Vorschlag gebrachte Satzungsbestimmung bekannt gegeben werden.

Die Tagesordnung muss folgende Punkte umfassen:

a)  Bericht des Vorstandes über die Geschäfte
b)  Bericht des Kassenführers und Voranschlag für das laufende
     Kalenderjahr
c)  Bericht der Kassenprüfer
d)  Entlastung des Kassenführers
e)  Entlastung des Vorstandes und erweiterten Vorstandes
f)   Neuwahlen des Vorstandes und erweiterten Vorstandes soweit
     erforderlich oder notwendig
g)  Wahl der Kassenprüfer, soweit erforderlich und notwendig
h)  Anträge
i)   Verschiedenes

3.

Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand einzureichen, es sei denn es handelt sich um die Anträge des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes.
Soweit Mitglieder Anträge stellen - auf Satzungsänderung -, sind diese bis zum 31.01. des Kalenderjahres, in welchem die Veranstaltung stattfindet, dem Vorstand zuzustellen.
Die Anträge sind zu beraten und zu beschließen.

4.

Beschlüsse sind mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder zu fassen.

5.

Bei Wahlen erfolgt bei Stimmengleichheit eine Neuwahl. Bei dieser Neuwahl bzw. Nachwahl stehen nur die im 1. Wahlgang stimmengleichen Mitglieder zur Wahl.
Besteht dann immer noch Stimmengleichheit entscheidet das Los.

6.

Alle Einzelmitglieder und Familienmitglieder über 16 Jahre sind aktiv und passiv wahlberechtigt. Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein.

7.

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

8.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes statt. Einer der Vorsitzenden hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung dann einzuberufen, wenn die Mehrheit des erweiterten Vorstandes ohne Stimmen des Vorstandes oder mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich verlangen.
Der Antrag der Mitglieder ist nicht zu begründen.

9.

Die Mitgliederversammlung kann mit einer einfachen Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder eine Umlagenerhebung beschließen. Sie legt auch die Fälligkeit der Umlage fest. Die Obergrenze der Umlagenerhebung beläuft sich maximal auf die Höhe der zum Zeitpunkt der Umlagenerhebung gültigen Beiträge.

Die Umlage staffelt sich nach den Grundbeiträgen
- Einzelmitgliedschaft
- Familienmitgliedschaft
- Mitgliedschaft ab dem 61. Lebensjahr

Umlagen können erhoben werden, wenn der Verein zusätzliche Finanzmittel benötigt, z.B. für größere Neuanschaffungen oder Bauprojekte. Umlagen können auch in Form von  Sach- oder Dienstleistungen erhoben werden. Eine vereinsfremde Verwendung der Umlagen ist ausgeschlossen.
Investitionsumlagen dürfen in 10 Jahren einen Gesamtbetrag von in der Summe fünf Grundbeiträgen nicht überschreiten. Tritt ein Mitglied aus dem Verein aus, dann zählt die Fälligkeit der Umlage und nicht der Beschluss der Umlage.

§ 9

Wahlausschuss

1.

In der Mitgliederversammlung, in der Wahlen vorzunehmen sind, ist ein Wahlausschuss, bestehend aus 3 Mitgliedern, zu wählen. Nach Möglichkeit sollen dem Ausschuss Mitglieder angehören, die in längerer Zugehörigkeit zum Verein die Belange desselben kennen. Amtierende Vorstandsmitglieder dürfen dem Wahlausschuss nicht angehören.

2.

Der Wahlausschuss wird durch Zuruf (Akklamation) gewählt.

3.

Der vom Wahlausschuss aus seinen Reihen gewählte Leiter hat als Vorsitzender des Wahlausschusses die Entlastung des alten Vorstandes und die Stellung der Vertrauensfrage bzw. die Neuwahlen der Vorsitzenden durchzuführen.

§ 10

Beiträge

Die Mitgliederbeiträge setzt die Mitgliederversammlung fest.
Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Der Vorstand kann eine andere Zahlungsweise gestatten.
Der erweitere Vorstand kann auf Antrag teilweise oder gänzlich den Betrag aussetzen.

§ 11

Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung werden alle 2 Jahre zwei Kassenprüfer gewählt, welche die Pflicht und das Recht haben, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

Wiederwahl je eines Kassenprüfers ist zulässig.

§ 12

Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer eigenen hierzu einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Im Fall der Auflösung des Vereins ist eine Liquidation desselben durchzuführen.

Die Liquidation wird von 2 zu wählenden Liquidatoren durchgeführt. Über die durchgeführte Liquidation ist Bericht zu erstatten. Die Liquidatoren haben nach Begleichung der Verbindlichkeiten das Vermögen des Vereins der Gemeinde Eppelheim zur Verfügung zu stellen, die es für einen gemeinnützigen Zweck verwenden muss.

§ 13

Haftung

Der Verein haftet nicht gegenüber seinen Mitglieder für die bei den sportlichen Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle oder Diebstähle auf den Sportanlagen und in den Räumen des Vereins. Der Unfall- und Haftpflichtschutz ist durch den Badischen Sportbund und den Infragekommenden Fachverbänden im Rahmen eines Versicherungsvertrages gewährleistet.

§ 14

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Genehmigung der Gründungsversammlung in Kraft.

Eppelheim, am 03. Februar 1974, letzte Änderung am 23.02.2008

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